In Schlüchtern werden in den Sommermonaten immer mehr Gartenpools betrieben. Die Stadtwerke Schlüchtern möchten dies zum Anlass nehmen alle Bürgerinnen und Bürger über wichtige Punkte rund um die Poolbefüllung und die ordnungsgemäße Entleerung des Pools zu informieren, damit alle Spaß am Baden im eigenen Pool haben.
Befüllt werden muss der Pool mit Frischwasser, das stellt die Wasserversorgung aufgrund der Verbrauchsspitzen vor besondere Herausforderungen. Wir bitten daher bei der Befüllung von größeren Pools um eine rechtzeitige Mitteilung an die Stadtwerke – Abteilung Wasserversorgung. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass eine Schwimmbad-Befüllung aus anderen Wasserquellen höchst bedenklich ist. Durch ständige Überwachung stellen die Stadtwerke die Lieferung des Frischwassers auf Trinkwasserqualität sicher. Für größere Wassermengen halten die Stadtwerke – Abteilung Wasserversorgung – eine geringe Anzahl von Hydraten mit eigenen Wasserzählern bereit, die gegen entsprechende Mietgebühren zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung des Hydranten erfolgt in eigener Verantwortung.
Durch lange Standzeiten bei schwülen Temperaturen und häufige Nutzung des Pools wird das Frischwasser in seinen Eigenschaften derartig verändert, dass nach dem Wasserhaushaltsgesetz als Abwasser zu werten ist. Auch wenn keine chemischen oder sonstigen Behandlungen vorgenommen wurden ist das Poolwasser nach dem Badespaß durch seinen Nutzer verändert worden (z.B. durch die Nutzung von Sonnencreme).
Wir möchten Sie daher darauf hinweisen, dass Poolwasser ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation einzuleiten ist.
Das Befüllen über den hauseigenen Frischwasseranschluss fließt somit über den Wasserzähler und erfolgt mit der Jahresabrechnung. Vorhandene Gartenwasseranschlüsse mit eigenem Abzugszähler dürfen hierzu nicht genutzt werden, diese sind zur Bewässerung des Gartens vorgesehen. Bei der Nutzung eines Hydranten erhalten Sie eine gesonderte Abrechnung der benötigten Wassermenge. Es fallen die jeweiligen Gebühren für die Wasserversorgung und die Schmutzwassergebühr aufgrund der entnommenen Frischwassermenge gemäß der entsprechenden Satzung an.