Rathaus & Politik

Dienstleistung

Vater- und Mutterschaft und Familiennamensführung

Nach deutschem Recht gilt die Frau, die das Kind geboren hat, automatisch als Mutter des Kindes, und eine Anerkennung der Mutterschaft ist in der Regel nicht erforderlich. Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, der unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann. Diese Anerkennung sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können in jedem Standesamt, bei Jugendämtern oder vor Notaren öffentlich beurkundet werden. Bei Fragen rund um das Thema Vater- und Mutterschaft und Familiennamensführung können Sie sich beim Standesamt beraten lassen.

Diese Dienstleistung bieten wir im Moment nur in Präsenz an.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

Informationen

Um die Vaterschaft wirksam anzuerkennen, darf keine andere Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind bestehen. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet, um ihre rechtliche Gültigkeit zu gewährleisten. Es ist möglich, die Vaterschaft bereits vor der Geburt des Kindes anzuerkennen.

Nach deutschem Recht gilt die Frau, die das Kind geboren hat, automatisch als Mutter des Kindes, und eine Anerkennung der Mutterschaft ist in der Regel nicht erforderlich. Falls jedoch eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters notwendig ist, müssen diese ebenfalls durch ein Standesamt, das Jugendamt oder Notare beurkundet werden.

Wenn das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vorschreibt, kann auch diese öffentlich beurkundet werden. Dabei gelten die gleichen Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Ansprechpartner

Blum, Leonie
+49 6661 85-122
Grammel, Katja
+49 6661 85-123