Rathaus & Politik

Dienstleistung

Kirchenaustritt

Die Erklärung zum Kirchenaustritt, auch bekannt als Austritt aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, ist in Hessen bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde abzugeben.

Mit dem Kirchenaustritt entfällt die Pflicht zur Zahlung der Kirchensteuer. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.


Informationen

Voraussetzungen:
Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Schlüchtern gemeldet haben.

Verfahrensablauf:
Sie haben die Möglichkeit eine schriftliche Erklärung zum Kirchenaustritt der zuständigen Stadt oder Gemeinde abzugeben. Diese Erklärung muss jedoch öffentlich beglaubigt werden, zum Beispiel durch einen Notar oder das Ortsgericht.

Gebühren:
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 Euro.

Erforderliche Unterlagen:
Für die Erklärung des Kirchenaustritts bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als 6 Monate ist.

Besondere Anforderungen für Minderjährige, verheiratete Eltern oder ehemals verheiratete Eltern:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Eheurkunde der Eltern (falls die Geburt oder Ehe nicht in Kassel stattgefunden hat)

Für unverheiratete Eltern zusätzlich:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sorgeerklärung über das gemeinsame Sorgerecht oder Bescheinigung des Jugendamtes über das alleinige Sorgerecht

Fristen:
Der Kirchenaustritt tritt am Tag der Erklärung in Kraft.

Es gibt keine festgelegte Frist für den Kirchenaustritt.

Die Wirksamkeit tritt ein, wenn Sie die Erklärung persönlich beim Standesamt abgeben (zum Beispiel: Erklärung am 20. März 2023, Wirksamkeit am 21. März 2023).

Ende der Kirchensteuerpflicht:
Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Erklärung persönlich beim Standesamt abgeben.

Bearbeitungsdauer:
Die Erklärung zum Kirchenaustritt wird sofort bei der Vorsprache bearbeitet und tritt sofort in Kraft. Ihnen wird eine Bescheinigung ausgehändigt, die nur einmal ausgestellt wird. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf.

Die Religionszugehörigkeit wird im Melderegister geändert. Eine Mitteilung wird auch an die entsprechende Religionsgesellschaft (bitte eindeutig benennen) und an das Finanzamt geschickt.

Auf Wunsch kann die Religionszugehörigkeit auch aus Personenstandsregistern gelöscht werden (zum Beispiel Eheregister oder Geburtsregister in Deutschland).

Was sollte ich noch wissen?
Für Minderjährige bis zum 12. Lebensjahr übernimmt die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Erklärung.

Minderjährige ab dem 12. Lebensjahr müssen persönlich die Zustimmung zur Austrittserklärung des gesetzlichen Vertreters abgeben.

Bei geschäftsunfähigen Betreuten gibt der Betreuer oder die Betreuerin die Erklärung mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.

Hinweise (Besonderheiten):
Nachdem Ihr Kirchenaustritt beurkundet wurde, können Sie die Änderung Ihrer Religionszugehörigkeit im Melderegister bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vornehmen lassen.

Damit Ihr Kirchenaustritt im Lohnsteuerabzugsverfahren des Jahres 2012 berücksichtigt werden kann, müssen Sie dies Ihrem Wohnsitzfinanzamt mitteilen. Dazu müssen Sie Ihre Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Ersatzbescheinigung für 2011/2012 sowie die Austrittsurkunde vorlegen.

Ab dem Jahr 2013 werden die für die Berechnung der Steuerabzugsbeträge erforderlichen Daten ausschließlich elektronisch übermittelt. Ihr Arbeitgeber erfährt von Ihrem Kirchenaustritt durch den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) übermittelt werden. Der Gang zum Finanzamt ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie auch das unten verlinkte Informationsblatt zur Berücksichtigung des Kirchenaustritts beim Lohnsteuerabzug:

Informationsblatt bei Kirchenaustritt - Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

Rechtsgrundlagen:

Ansprechpartner

Leonie Blum
+49 6661 85-122
Katja Grammel
+49 6661 85-123