Amtliche Bekanntmachung Wasserrecht
Dem Eigenbetrieb Stadtwerke Schlüchtern wird auf Antrag vom 07.12.2022, zuletzt ergänzt am 13.12.2023, gemäß § 8 Abs. 1, § 9 und § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I Seite 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBI. I Seite 409), mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt vom 29.11.2024 die Bewilligung erteilt, Grundwasser mit den Gewinnungsanlagen
- Gundhelmquellen (Quellen Nord, Süd und Hutten) in der Gemarkung Gundhelm, Flur 6, Flurstück 21 und 26,
- Brunnen Hutten in der Gemarkung Gundhelm, Flur 13, Flurstück 13, und
- Brunnen Ramholz in der Gemarkung Vollmerz, Flur 14, Flurstück 46
zutage zu fördern und abzuleiten. Die Grundwasserentnahme wird auf eine Menge von bis zu
99.000 m³/a
zugelassen. Ergänzend wird die einfache Erlaubnis erteilt aus den Brunnen Hutten und Ramholz Grundwasser in Höhe von maximal 26.000 m³/a zutage zu fördern und zu entnehmen. Die Gesamtentnahme in Höhe von 125.000 m³/a dient dem Zweck der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Schlüchtern. Auch die erforderliche Erlaubnis zur Einleitung des gesamten Quellüberlaufs der Gundhelmquellen Nord, Süd und Hutten in den Nebenlauf des Weissbaches „aus dem Wiesäcker“ wird zugelassen. Eine umweltschonende Grundwasserförderung wird durch die im Bescheid festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen gewährleistet.
Der Wasserrechtsbescheid und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom
28.Januar 2025 bis 13. Februar 2025 (jeweils einschließlich) im Rathausforyer der Stadt Schlüchtern, Krämerstraße 2, 36381 Schlüchtern,
täglich während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht aus. Zeitgleich werden die Inhalte der Bekanntmachung sowie der Bewilligungsbescheid mit den Antragsunterlagen auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-be kanntmachungen/umweltrecht) und der Stadt Schlüchtern (https://www.schluechtern.de/rathaus-poli tik/amtliche-bekanntmachungen) veröffentlicht.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie den Trägern öffentlicher Belange zugestellt. Mit dem Ende der oben angegebenen Auslegungsfrist (hier: 14. Februar 2025 ) gilt der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt. Es besteht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit für die Betroffenen den Wasserrechtsbescheid schriftlich oder elektronisch anzufordern.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main erhoben werden.
Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) werden zusam men mit den Antragsunterlagen ausgelegt und können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, https://rp-darmstadt.hessen.de, im Bereich Umwelt und Energie > Gewässer- und Bodenschutz > Datenschutzhinweise > Datenschutzhinweis wasserrechtliches Verfahren abgerufen werden.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Frankfurt
Geschäftszeichen: RPDA - Dez. IV/F 41.1-79e 04.35/26-2019/8
Frankfurt am Main, den 03.12.2024