Verbrennen im Freien

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, können gem.§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBL I, S. 48) außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.

An das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen werden verschiedene Anforderungen gestellt. So dürfen die Abfälle nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, daß sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch-/Geruchsbelästigung führen. Ferner sind beim Verbrennen folgende Mindesabstände einzuhalten:

  1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lager-plätzen
  2. 35 m von sonstigen Gebäuden
  3. 5 m zur Grundstücksgrenze
  4. 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrs- straßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  7. 20 m von Baumalleen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmäler und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen sind dem Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn anzuzeigen.